§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Förderverein führt den Namen „Förderverein der Kindertagesstätte St. Laurentius e. V.“. Sitz des Fördervereins ist 54439 Saarburg, Schadallerstr. 59. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich unter der Nummer VR3376 eingetragen.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

 

1.    Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des   Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der gültigen Fassung.

 

2.    Der Förderverein hat die Aufgabe, Kinder, die die Tagesstätte St. Laurentius besuchen, zu fördern und zu unterstützen.

 

Der Förderverein betrachtet als vorrangige Aufgaben:

a.)   Unterstützung zur Anschaffung von pädagogischem Spielmaterial

b.)   Unterstützung zur Durchführung von Ausflügen, Aktivitäten und Projekten der Kinder der Einrichtung

c.)   Unterstützung von Maßnahmen, die dem Wohl der Kinder dienen (z. B. Renovierungs­maßnahmen, Anschaffungen, Mobiliar etc.)

d.)   die Förderung musischer und sportlicher Aktivitäten

e.)   die Pflege des Kontakts zwischen Eltern und Personal der Einrichtung

 

3.    Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4.    Mittel des Fördervereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Fördervereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen begünstig werden.

 

5.  Bei der Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kindertagesstätte St. Laurentius, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinn der Satzung zu verwenden hat.

 

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.      Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige natürliche Person und jede juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern. Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsver­sammlungen. Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Mitgliederversammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht (weder aktiv noch passiv). Ein Wechsel von einer aktiven Mitgliedschaft zu einer Fördermitgliedschaft ist möglich. Der Wechsel gilt ab dem folgenden Geschäftsjahr.

 

2.     Aktives Mitglied des Fördervereins kann jeder Sorgeberechtigte werden, dessen Kind/er die Kinder­tagesstätte St. Laurentius besucht/en. Fördermitglied kann jede vollgeschäftsfähige natürliche und jede juristische Person werden.

 

3.   Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand gerichteter schriftlicher Annahmeantrag.

 

4.   Die Mitgliedschaft endet

            a.)   durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres;

            b.)   durch Ausschluss aus dem Förderverein;

c.)    mit dem Tod des Mitglieds;

d.)   bei allen Sorgeberechtigten mit dem Austritt des/der Kinder aus der Kindertagesstätte St. Laurentius Saarburg.

Bei Vorstandsmitgliedern sowie dem Amt der Kassenprüfer wird die Beendigung der Mitgliedschaft erst mit der Neuwahl des Vorstands und der Kassenprüfer gültig.

 

5.   Der Ausschluss kann durch den Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Verhalten oder die Tätigkeit des Mitgliedes dem Ziel oder dem Ansehen des Fördervereins widersprechen.

 

6.   Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgende Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.

 

§ 4 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. August.

 

§ 5 Beiträge

 

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe des Beitrages liegt im Ermessen des Mitglieds, soll jedoch einen Mindestbeitrag nicht unterschreiten. Über den Mindestbeitrag und die Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung. Darüber hinaus bestreitet der Verein seine Ausgaben durch Einnahme aus Spenden, Zuschüssen und sonstigen Einnahmen.

 

§ 6 Organe des Fördervereins

 

Organe des Fördervereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1.    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme.

 

2.    Die Mitgliederversammlung wird jährlich und zwar innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahr durch den Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, durch seinen Vertreter einberufen. Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen.

 

3.   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

 

4.   Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr satzungsgemäß zustehenden Angelegenheiten, insbesondere über:

 

a.)   die Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme der Personen, die ihm Kraft des Amtes angehören

b.)   die Wahl zweier Kassenprüfer für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode des Vorstandes, die nicht dem Vorstand angehören

c.)   Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer

d.)   Änderung der Satzung

e.)   Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen

f.)    Auflösung des Vereins

 

§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1.      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

 

2.   Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn ein erschienenes Mitglied dies beantragt.

 

3.    Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung der Mitgliederversammlung hinzuweisen.

      Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind Ja- und Nein-Stimmen.

 

4.   Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

5.   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Der Vorstand

 

1.      Der Vorstand besteht aus gewählten Mitgliedern und Mitgliedern kraft Amtes. Gewählte Mitglieder des Fördervereins sind der/die Vorsitzende/r, der/die stellvertretende Vorsit­zende/r, der Kassenwart, der Schriftführer  sowie mindestens zwei Beisitzer. Mitglied kraft Amtes ist der/die Kindertagesstättenleiter/in und ist daher zu jeder Vorstandssitzung gleichwertig einzuladen. Für die Beschlussfähigkeit sowie die Abstimmungsergebnisse des Vorstands zählen Mitglieder kraft Amtes nicht mit.

 

 

2.    Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes endet jedoch erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes. Das Amt des Kassenwart kann in Personalunion mit einem weiteren Vorstandsamt ausgeübt werden.

 

3.    Die geborenen Mitglieder können sich bei Vorstandssitzungen durch einen Vertreter im Amt vertreten lassen.

 

4.   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

 

a.)   der/die Vorsitzende/r

b.)   der/die stellvertretende/r Vorsitzende/r

 

Diese sind je alleine zur Vertretung des Vereins befugt.

Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der/die stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhin­derung des Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt sein soll.

 

5.    Grundsätzlich werden die/der 1. Vorsitzende/r und der Kassenwart als verfügungsberechtigt für die Konten und Sparbücher eingetragen. Beide können einzeln verfügen.

 

6.   Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

 

a)      Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung

 

b)      Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

 

c)       Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung des Jahresberichts

 

d)      Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und Übersicht über die aktuelle Mitgliederliste

e)   Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und Entscheidungen über die Verwendung der Mittel im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

7.    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Die Vorstandssitzungen werden in regelmäßigen Abständen durch den Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung,  durch seinen Vertreter einberufen. Die Einberufung hat durch schriftliche/elektronische Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 7 Tagen zu erfolgen

 

8.   Der Vorstand ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder es beim Vorsitzenden beantragen.

 

9.   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlussvorschläge bei Stimmengleichheit gelten als abgelehnt.

 

 

§ 10 Die Kassenprüfung

 

Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurück liegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

 

§ 11 Datenschutzordnung

 

Der Verein entlässt eine Datenschutzordnung iS der EU-Datenschutzgrundverordnung, in die Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.